Statuten/Mitgliedschaft

STATUTEN DES VEREINS "FAIRE FORENSISCHE PSYCHIATRIE" (IG - FFP) 
 
Art. 1
 
NAME
 
Unter dem Namen FAIRE FORENSISCHE PSYCHIATRIE (IG – FFP) besteht eine Interessengemeinschaft im Sinne eines Vereins gemäss Artikel 60 ff des ZGB.
 
 
 
Art.2
 
ZWECK
 
Der Verein bezweckt, Personen, die von missbräuchlichem oder unverhältnismässigem forensisch-psychiatrischem Zwang betroffen sind, aus Gefangenschaft (Fürsorgerischer Freiheitsentzug = FFE!), Verwahrung und Hoffnungslosigkeit zu befreien.
 
Dies vor allem durch Darstellung von Fallgeschichten in den Medien, Publikationen und durch Sensibilisierung der Öffentlichkeit für die Problematik der Begutachtung von Menschen (mittels Computertests) hinsichtlich  deren potentiellen Gefährlichkeit.
 
 
 
Art. 3
 
MITTEL
 
Der Verein erreicht seinen Zweck (unabhängig von der Beschreitung des Rechtswegs durch die Betroffenen) durch:
 
-   Publikation von Fallgeschichten im Internet, in den Medien und anderen Publikationskanälen,
 
-   Organisation von Vorträgen und Tagungen,
 
-   Redaktion von Pressetexten über Einzelschicksale oder Texten zu den Themen forensische Psychiatrie, Therapiemassnahmen und Verwahrung zwecks Publikation,
 
-   Erfahrungsaustausch zwischen den Betroffenen, deren Angehörigen und Partner/-innen (vorallem in den Quartalstreffen welche abwechselnd in Aarau und Zürich stattfinden),
 
-   Vernetzung mit unabhängigen Psychiatern, Publizisten, Rechtsanwälten und weiteren Fachpersonen.
 
 
 
Art. 4
 
SITZ
 
Sitz des Vereins befindet sich am jeweiligen Wohnort des Präsidenten/ der Präsidentin. (Aktuell Zürich) 
 
 
 
Art. 5
 
MITGLIEDER
 
Mitglied kann jede Person sein, die bereit ist, den Zweck des Vereins zu fördern oder zu unterstützen.
 
 
 
Art.6
 
MITGLIEDERBEITRÄGE UND VEREINSMITTEL
 
Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Generalversammlung beschlossenen Jahresbeitrag (35.-) zu entrichten.
 
Weitere Mittel des Vereins ergeben sich aus Spenden, Gönnerbeiträgen oder etwaigen Einnahmen aus der Vereinstätigkeit. Diese Einnahmen ziehen keine Verpflichtung oder Mitgliedschaft für die Spender nach sich.
 
 
 
Art.7
 
HAFTUNG
 
Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
 
Eine persönliche Nachschusspflicht oder Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
 
 
 
Art.8
 
VEREINSORGANE
 
Die Organe des Vereins sind die Generalversammlung und der Vorstand.
 
 
 
Art.9
 
GENERALVERSAMMLUNG (GV)
 
Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie tritt jährlich mindestens ein Mal zusammen. Die Einladung erfolgt schriftlich an die letzte, dem Verein gemeldete Adresse der Mitglieder (vorzugsweise Mailadresse). Die Einladungsfrist beträgt 14 Tage.
 
 
Beschlüsse und Wahlen werden mit dem einfachen Mehr der anwesenden Mitglieder gefasst. 
 
 
Der Einladung durch den Vorstand ist die Traktandenliste beizufügen. In dringlichen Fällen kann auch über nicht Angekündigtes und Traktandiertes beschlossen werden.
 
 
Statutenänderungen sowie die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Anwesenden beschlossen werden und nachdem dies traktandiert und den Mitgliedern angezeigt worden ist.
 
 
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Stellvertretungen durch andere Mitglieder sind nur auf-grund einer speziellen schriftlichen Vollmacht möglich.
 
 
 
Art. 10
 
KOMPETENZEN DER GV
 
Die Kompetenzen der GV sind die Genehmigung des Protokolls der letzten Versammlung, Entgegennahme des Jahresberichtes des Präsidenten/ der Präsidentin, die Genehmigung der Jahresrechnung, Wahlen der Vorstandsmitglieder und Bezeichnung des Präsidenten/ der Präsidentin, Festsetzung der Mitgliederbeiträge sowie Rekursentscheide über Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern.
 
 
 
Art.11
 
VORSTAND
 
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich selbst. Eine Wahl gilt mindestens bis zur nächsten Generalversammlung. Eine Wiederwahl ist möglich.
 
Der Vorstand vertritt den Verein gegen aussen. Der Präsident/ die Präsidentin ist ohne gegenteiligen Beschluss des Vorstandes einzelzeichnungsberechtigt. Der Vorstand kann weitere Zeichnungsberechtigte aus dem Kreis des Vorstandes bezeichnen.
 
Bei Stimmengleichheit kommt dem Präsidenten/ der Präsidentin der Stichentscheid zu.
 
 
 
Art. 12
 
KOMPETENZEN DES VORSTANDES
 
Der Vorstand ist zuständig für alle Geschäfte, die nicht nach Gesetz oder diesen Statuten ausdrücklich der Generalversammlung zugewiesen sind. Er leitet den Verein.
 
Der Vorstand kann Reglemente erlassen, welche die Vereinstätigkeit und die Aufteilung der Kompetenzen und Rechte und Pflichten unter den Vorstandsmitgliedern ordnen.
 
Der Vorstand beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Er kann Mitglieder ohne Angabe von Gründen ausschliessen. Der/die Ausgeschlossene kann schrift-lich an die nächste Generalversammlung rekurrieren, die endgültig entscheidet.
 
 
 
Diese Statuten wurden am 10. Februar 2012 von der Gründungsversammlung angenommen.
 
 
 
 
DIE TAGUNGSPRÄSIDENTIN                        DIE PROTOKOLLFÜHRERIN
 
Marion Mansour                                       Sabine Fischer